Verlobung: Rechtliche Verpflichtungen nach dem Antrag


Zuletzt aktualisiert am 24. April 2020 von Hochzeit.com

Eine Verlobung gilt als erster entscheidender Schritt Richtung gemeinsames Eheleben. Die damit einhergehende romantische Vorfreude auf die Hochzeit und Planung der Zeremonie stehen an oberster Stelle. Doch mit dem Ja zum Heiratsantrag sind im deutschen Familienrecht einige Rechte und Pflichten zwischen den Verlobten verbunden.

Verlobung und Gesetz

Verlobung: Vertrag mit dem Partner

Nicht nur emotional, sondern auch rechtlich betrachtet hat eine Verlobung Auswirkungen auf das Leben als Paar. Ein „Verlöbnis“, wie es in Gesetzestexten geschrieben steht, ähnelt einem Vertragsabschluss. Dafür müssen beide Partner geschäftsfähig sein. Bei Minderjährigen wird die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, in den meisten Fällen die der Eltern, notwendig.

Rechtliche Regeln nach der Verlobung

  • Kein Anspruch, die Ehe einzuklagen
  • Anspruch auf Aufwandsentschädigungen nach Rücktritt von der Verlobung (in angemessenem Umfang)
  • Zeugnisverweigerungsrecht bei Straftaten.
  • Erleichterungen beim Abschließen von Erb- und Eheverträgen

Dieses Heiratsversprechen endet mit der Eheschließung, dem Tod oder einer Aufhebung. Demnach ist es zunächst nur eine Art Ankündigung, dass das Paar in Zukunft den Bund der Ehe eingehen will. Fragen nach dem Wann, Wo und Wie der Verlobung muss jedes Paar  individuell für sich beantworten. Unabhängig von der jeweiligen Gestaltung der Verlobung besteht zivilrechtlich betrachtet jedoch kein gesetzlicher Anspruch, eine Eheschließung einzuklagen – eine Strafe droht, laut Paragraph 1297 im Bürgerlichen Gesetzbuch, nicht.

  • Hinweis: Eine Auflösung verpflichtet nicht zu Unterhaltszahlungen. Diese werden nur für Verwandte in „gerader Linie“ (§ 1601 BGB) und Ehegatten (§ 1608 BGB), wirksam.

Zivilrechtliche Pflichten und Regeln

Sollte es doch einmal zu einer Kündigung der Verlobung kommen, gelten vor allem im Zusammenhang mit Vermögensfragen einige rechtlich bindende Regeln . Die „Ersatzpflicht beim Rücktritt von dem Verlöbnis“ regelt § 1298 des BGB:

  • Demnach muss diejenige Partei, die das Verlöbnis beendet, für die Aufwendungen aufkommen, die in „Erwartung der Ehe“ geleistet wurden. Der entstandene Schaden ist an den Partner, dessen Eltern oder Dritte, die an deren Stellen gehandelt haben, zu begleichen. Somit muss auch der Verlobungsring wieder an seinen früheren Besitzer zurückgegeben werden – Präsente während der Verlobungszeit zählen zu den „Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung“ (§ 1301 BGB).
  • Auch der verlassene Partner hat einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen, wenn er beispielsweise seinen Beruf für den Verlobten aufgegeben hat oder eine Anzahlung für die Hochzeitslocation bereits getätigt wurde.
  • Die Rückerstattung darf jedoch nur in einem angemessenen Rahmen erfolgen. Die teure Perlenkette, die eine Frau im Urlaub verloren hat, zählt nicht mehr zu den Ersatzpflichten.
  • Die Ersatzpflicht erlöscht, wenn ein bedeutender Grund vorliegt. Das heißt, dass nicht nur beispielsweise ein untreuer Lebenspartner die getroffenen Maßnahmen begleichen muss, sondern auch der andere Partner, wenn er für die Auflösung verantwortlich war. Ein Krankheitsfall oder finanzielle Probleme gelten als wichtige Aufhebungsbedingungen – emotionale Beweggründe zählen hingegen nicht.
  • § 1302 BGB besagt, dass alle Schadenersatzforderungen und eventuelle Ansprüche auf die Rückgabe von Geschenken drei Jahre nach Beendigung des Verlöbnisses verjähren.

Ehevertrag unterschreiben

Zeugnisverweigerungsrecht unter Verlobten

Sowohl in der Strafprozessordnung (StPO), der Zivilprozessordnung (§383 ZPO) als auch im Strafrecht unter § 11 Abs. 1 StGB, werden deutliche Regeln in Verbindung mit straf- sowie zivilrechtlichen Handlungen benannt. Der Partner hat das Recht, das Zeugnis zu verweigern, ist daran aber nicht gebunden. Denn § 52 Abs. 1 StPO fasst Verlobte oder Personen, die dem Angeklagten ihr Ehrenwort gegeben haben, eine gemeinsame Lebenspartnerschaft zu begründen; als Rechteinhaber. Da eine Verlobung nicht denselben gesetzlichen Standards unterliegt wie eine Eheschließung, wird diese Pflicht kritisch gesehen. In jedem Fall bedarf es vor Gericht einer glaubwürdigen Erklärung über die tatsächlichen Heiratsabsichten.

  • Hinweis: Seit einer Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01. Januar 2005 gelten bei Verlobungen zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren die gleichen zivil- und strafrechtlichen Regeln wie für heterosexuelle Lebensgemeinschaften.
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