Hochzeitspapiere
Natürlich ist eine Trauung zunächst als romantischer Akt zu verstehen, welcher aus einem besonderen Gefühl heraus als Symbol für die Verbundenheit eines Paares begangen wird. Dabei aber darf nicht vergessen werden, dass es zur Durchführung einer jeden Zeremonie auch der Vorlage bestimmter Dokumente bedarf. Fehlen diese, kommt es erst gar nicht zur Eheschließung. Dies gilt zumindest für die standesamtliche als auch für die kirchliche Hochzeit – lediglich die freie Trauung kann ohne Unterlagen abgehalten werden. Welche Dokumente im Einzelnen benötigt werden, richtet sich nicht nur nach der Art der Trauung, sondern auch nach den individuellen Gegebenheiten. Eines jedoch ist allen Dokumenten gemein: Sie müssen grundsätzlich im Original vorgelegt werden, werden aber später zurückgegeben.
Dokumente für die standesamtliche Hochzeit
Im Rahmen einer standesamtlichen Trauung ist dem Beamten neben einem gültigen Personalausweis oder Reisepass auch ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern vorzuweisen. Wer seinen Wohnsitz an einem anderen Ort hat, muss zudem eine Meldebescheinigung der zuständigen Behörde vorlegen. Sind bereits Kinder geboren, so bedarf es weiterhin dessen Abstammungsurkunde. Diese ist um eine Sorgerechtsregelung zu erweitern, handelt es sich nicht um einen gemeinsamen Nachwuchs. Sofern es für einen der Partner nicht die erste Ehe ist, ist die Mitführung einer beglaubigten Abschrift des Familienbuches der vorherigen Ehe respektive der Heiratsurkunde – jeweils mit Auflösungsvermerk - zwingend erforderlich. Für sämtliche Unterlagen gilt ein Höchstalter von 6 Monaten.
Dokumente für die kirchliche Hochzeit
Auch bei der kirchlichen Trauung ist die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses Pflicht. Diese Regelung ist unabhängig davon, ob es sich um eine evangelische, eine katholische oder eine ökumenische Zeremonie handelt. Ebenfalls vorgelegt werden muss regelmäßig die Geburtsurkunde, eine Bescheinigung über die Taufe sowie auch die zuvor erlangte standesamtliche Heiratsurkunde. Soll die Eheschließung nach katholischem Kirchenrecht erfolgen, wird weiterhin ein Nachweis über die Firmung verlangt. Ähnliches gilt für das evangelische Kirchenrecht: Diese nämlich knüpft die Erteilung des Segens an die Vorlage der Konfirmationsurkunde.
