Kein Aprilscherz: Rechtsirrtümer zum Thema Ehe


Zuletzt aktualisiert am 14. Dezember 2020 von Hochzeit.com

Die Eheschließung ist ein sehr komplexes Thema und bedarf einiger Vorbereitung. Besonders kurz vor der Trauung überschlagen sich die Ereignisse, die To-Do-Listen scheinen eher länger als kürzer zu werden und die Zeit fliegt. Trotzdem sollten sich frisch Verlobte nicht auf allgemeine Aussagen bezüglich der Eheschließung verlassen und im Zweifel selbst recherchieren.Rechtirrtümer

 

Hochzeit auf SchiffGemeinsamer Güterstand

Allgemein verbreitet ist die Ansicht, dass bei einer Hochzeit sowohl Vermögen als auch Schulden mit dem Partner geteilt werden. Die Eheschließung an sich hat jedoch keinen Einfluss auf die Schulden oder das Vermögen der Personen. Dies wird der Person zugeschrieben, die es mit in die Ehe gebracht hat.

Der gesetzliche Güterstand allein bedeutet nicht, dass das Brautpaar für die gemeinsame Haftung verantwortlich ist. Dazu müssen explizite Vereinbarungen getroffen werden, die beide Personen betreffen und auch von beiden unterschrieben werden. Ein Ehevertrag regelt die Verteilung der Güter in der Zugewinngemeinschaft. Beim Abschluss sollte auf die Haftungsverteilung geachtet werden.

Kommt es zu einer Trennung, geht das Vermögen nicht automatisch an den Partner über. Stattdessen findet ein Vermögensausgleich statt, da angenommen wird, dass beide Partner in der gemeinsamen Zeit etwa den gleichen Betrag verdient haben. Gegebenenfalls kommt es zu einem Vergleich des Vermögensstandes vor der Trauung und zum aktuellen Zeitpunkt.

Kinder und SorgerechtVater mit Kind

Viele Verheiratete bleiben nicht zu zweit oder sind schon vor der Hochzeit für die gemeinsame Erziehung eines Kindes zuständig. Sobald sich zwei Personen vermählen, liegt das Sorgerecht für die Kinder automatisch bei beiden Elternteilen. Egal, wie die Regelung vor der Heirat war, sind sowohl Braut als auch Bräutigam ab dem Tag der standesamtlichen Trauung gesetzlicher Vormund.

Anders, als viele annehmen, ändert sich durch eine Hochzeit auch die Frage nach der Vaterschaft. Auch wenn der Bräutigam nicht der biologische Vater des Kindes ist, wird er durch die Hochzeit zum gesetzlichen Vater und Vormund.

Verbreitete Wahrheiten infrage stellen

Auch in puncto Erbrecht und Ehe herrschen viele Unklarheiten. Wenn ein Partner erbt, wird dies nicht automatisch auch auf den anderen Partner übertragen. Auch das Erbrecht des Ehegatten im Todesfall ist nicht unumstößlich, sondern kann durch eine Klausel im Testament oder Erbvertrag zugunsten anderer Erben außer Kraft gesetzt werden. Schon bei der Trauung selbst ist Obacht geboten: Denn so romantisch die Trauung auf einem Schiff durch einen Kapitän auch sein mag, rechtskräftig ist sie nicht. Nur durch eine standesamtliche Vermählung sind zwei Personen auch rechtlich miteinander verheiratet.

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